Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 194

§ 194 – Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.

Kurz erklärt

  • Seeschiffe, die unter der Bundesflagge fahren sollen, müssen gemeldet werden.
  • Die Meldung erfolgt an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
  • Die Eigentümer müssen die Schiffe nach dem Erwerb oder beim Baubeginn melden.
  • Dies gilt für alle neuen Schiffe, die in Dienst gestellt werden.
  • Die Meldung ist eine gesetzliche Pflicht für die Eigentümer.